Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), Herstellerin der Produkte " ... " (Magnesium Asparat Hydrochlorid) -- MC -- und " ... " -- MV --, in Beuteln, war für Zwecke der Erlangung von Produktionserstattung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 94/9) die Verwendung von Zucker zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen des Kapitels 30 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zollamtlich erlaubt worden. Produktionserstattungen wurden der Klägerin, die in den Anträgen auf Verwendungsüberwachung jeweils einen entsprechenden Verwendungszweck angegeben hatte -- in der Beendigungsanzeige die Herstellung von zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten "anderen" Erzeugnissen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Unterposition 3004 9019 der Kombinierten Nomenklatur (KN) --, von dem beklagten und revisionsbeklagten Hauptzollamt (HZA) in den Jahren 1987 bis 1991 gewährt. Nachdem das HZA aufgrund einer Überprüfung zu der Auffassung gelangt war, daß Arzneiwaren nicht vorlägen, forderte es die gewährten Erstattungen zurück (Bescheid vom ... 1992, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom ... 1995).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 914 BFH/NV 1997 S. 914 Nr. -1 MAAAB-39380
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.