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BFH Urteil v. - VII R 44/96

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war am 16. Juni 1989 (Tag des Inkrafttretens des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes -- 4. StBerÄndG -- vom 9. Juni 1989, BGBl I, 1062) als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Das Stammkapital der Gesellschaft hatten in Höhe von 35 000 DM Steuerberater B und in Höhe von 15 000 DM der Wirtschaftsberater G übernommen, der nicht zum Personenkreis des § 50a Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) gehört und nicht die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 StBerG erfüllt. Der Gesamtbetrag von 50 000 DM wurde von G in die Gesellschaft eingebracht, weil mit notariellem Vertrag vereinbart worden war, daß der Steuerberater B nur als Treuhänder von G die Stammeinlage von 35 000 DM übernommen hatte. Im Rahmen des Treuhandvertrages verpflichtete sich B, alle mit seiner Beteiligung an der Klägerin verbundenen Rechte als Gesellschafter nur nach Maßgabe der Weisungen des Treugebers G auszuüben. Zudem machte B dem G hinsichtlich des Gesellschaftsanteils von 35 000 DM ein unbefristetes, unwiderrufliches und unbedingtes notarielles Abtretungsangebot, das den Übergang des Gesellschaftsanteils lediglich von einer einseitigen Annahmeerklärung abhängig werden ließ. Am 27. Mai 1991 nahm G das Abtretungsangebot an, nachdem es wegen der Geschäftsführung zu Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern gekommen war. Gleichzeitig wurde Steuerberater B als Geschäftsführer der Gesellschaft durch eine Steuerberaterin ersetzt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 712
BFH/NV 1997 S. 712 Nr. -1
CAAAB-39366

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BFH, Urteil v. 29.04.1997 - VII R 44/96 -nv-

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