Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hielt bis zum 23. September 1996 einen Geländewagen "Nissan Patrol", der nach anfänglicher Hubraumbesteuerung aufgrund eines im Herbst 1991 erfolgten Umbaus (Entfernung der hinteren Sitzbank und der dortigen Sitzgurte; Einfügung einer Abtrennung zum Fahrgastraum) verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen eingestuft und dann auch von dem beklagten, revisionsbeklagten und revisionsklagenden Finanzamt (FA) kraftfahrzeugsteuerrechtlich entsprechend behandelt wurde (Gewichtsbesteuerung gemäß Steuerbescheid vom 22. November 1991). Im Rahmen einer allgemeinen -- landesweiten -- Überprüfung (Anfang 1996) beschaffte sich das FA von der Zulassungsstelle und vom Kläger nähere technische Daten, die zu der Erkenntnis führten, daß -- weiterhin -- ein Personenkraftwagen vorliege. Durch den auf §173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Änderungsbescheid vom 13. Mai 1996 (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 2. August 1996) wurde Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 18. Oktober 1992 bis 17. Oktober 1995 nach erhoben und für den anschließenden Zeitraum neu festgesetzt (PKW-Besteuerung). Der Klage wurde vom Finanzgericht (FG) durch Aufhebung der Änderungsfestsetzung für die Zeit bis 31. März 1996 entsprochen; im übrigen wurde sie abgewiesen. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich sei das Fahrzeug -- so das FG -- trotz der Umbauten nach objektiver Beschaffenheit, äußerem Erscheinungsbild und ursprünglicher Konzeption des Fahrzeugherstellers ein Personenkraftwagen geblieben; durch die -- geringfügigen -- Umbauten seien keine maßgeblichen Veränderungen eingetreten, sondern nur die dem Fahrzeugkonzept innewohnenden Verwandlungsmöglichkeiten ausgenutzt worden. Dies rechtfertige die PKW-Besteuerung für den Entrichtungszeitraum ab 1. April 1996. Die im April 1996 gewonnene Erkenntnis habe das FA aber nicht zu einer rückwirkenden Änderungsfestsetzung berechtigt. Es könne sich nicht auf das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache stützen, da diese infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht bei der Veranlagung 1991 unbekannt geblieben sei. Die Daten und Feststellungen der Zulassungsstelle hätten nicht ungeprüft übernommen werden dürfen. Nach Unterrichtung über die (verkehrsrechtliche) Änderung der Fahrzeugart durch Datenaustausch und Mitteilung von Hubraum bzw. Gesamtgewicht habe das FA über genügend Daten und Anhaltspunkte verfügt, um die verkehrsrechtliche Zuordnung des Fahrzeugs zu überprüfen. Es komme hinzu, daß die Finanzbehörden zumindest seit 1992/1993 auf die Problematik der Umbaufälle hin gewiesen worden seien. Die spätere Über prüfungsaktion hätte schon Jahre zuvor durchgeführt werden können. Die für die (eingeschränkte) Ermittlungspflicht im steuerlichen Massenverfahren entwickelten Grundsätze seien nicht einschlägig, weil die Umbaufälle nicht zu den betroffenen Massenfällen zu rechnen seien. Die Automatisierung der Kraftfahrzeugbesteuerung dürfe sich nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken.
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