Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Haftende für Umsatzsteuern einer GmbH in Anspruch genommen, deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin sie war. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage im 2. Rechtsgang abgewiesen. Mit ihrer nicht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, daß bei der angefochtenen Entscheidung der Vorsitzende Richter am FG A mitgewirkt habe, den sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Der Ablehnungsantrag sei zwar vom FG abgelehnt worden, über die dagegen von ihr erhobene Beschwerde, auf deren Begründung im übrigen verwiesen werde, sei aber noch nicht entschieden worden. Durch die Verzögerung in der Bearbeitung des von ihr beim FG gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) seien auch das rechtliche Gehör und ihre Möglichkeiten der anwaltlichen Vertretung in massiver Weise verletzt worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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