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BFH Urteil v. - VII R 102/96

Die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) auf Aufhebung des Haftungsbescheides vom 22. Juli 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 1992, mit dem der Kläger vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH wegen nicht abgeführter Lohnsteuer und wegen Säumniszuschlägen als Haftungsschuldner nach §§ 34, 71 und 69 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch genommen worden ist, hatte nur zum Teil Erfolg, im übrigen wurde sie als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 677
BFH/NV 1997 S. 677 Nr. -1
QAAAB-39344

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BFH, Urteil v. 20.02.1997 - VII R 102/96 -nv-

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