Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Oktober 1996 VII B 175/96 wurde die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über eine einstweilige Anordnung mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und auch der vor dem BFH geltende Vertretungszwang (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --) nicht beachtet war. Durch weiteren Beschluß des BFH vom 15. April 1997 VII E 2/97 wurde die vom Antragsteller eingelegte Erinnerung gegen die ihm in diesem Verfahren auferlegten Gerichtskosten als unbegründet zurückgewiesen. Diesen Beschluß rügt der Antragsteller u. a. als "nichtige, gerichtliche Fehltätigkeit". Von der Geschäftsstelle des Senats darauf hingewiesen, daß das Verfahren VII E 2/97 durch die Entscheidung des Senats über die Erinnerung endgültig abgeschlossen und hiergegen kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, hat der Antragsteller sein Begehren als "Nichtigkeitsklage" konkretisiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 890 BFH/NV 1997 S. 890 Nr. -1 MAAAB-39341
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