Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Kommanditist mit 75 v. H. am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und Verlust einer -- seit 1969 bestehenden und 1991 voll beendeten -- KG beteiligt. Seine Einlage hat er durch Einbringung seines Gewerbebetriebs geleistet; sie wurde auf einem Festkapitalkonto erfaßt. Gewinne und Verluste waren auf den Privatkonten der Gesellschafter zu buchen, ebenso die Zinsen aus der Verzinsung der Salden auf diesen Konten. Soweit die Guthaben auf den Privatkonten zur Abdeckung von Verlusten nicht ausreichten, waren sie von den Kapitalkonten abzubuchen; die Kapitalkonten mußten aus späteren Gewinnen wieder aufgefüllt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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