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BFH Urteil v. - VIII R 1/97

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG (KG), bestehend aus der W-GmbH (ohne Einlagen) und zwei Kommanditisten. Streitig ist im Rahmen der Feststellung der verrechenbaren Verluste der KG für die Streitjahre 1990 bis 1992, ob eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen das Kapitalkonto der beiden Kommanditisten i. S. des § 15 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöhen oder als Fremdkapital zu behandeln sind. Die Klägerin vertrat die Ansicht, daß die Darlehen den Kapitalkonten der Gesellschafter hinzuzurechnen seien und dementsprechend deren Verlustausgleichsvolumen i. S. von § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöhten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) war demgegenüber der Ansicht, daß die Gesellschafterdarlehen Fremdkapital der Gesellschafter darstellten, das nicht zum Ausgleich der Verluste der Gesellschafter berechtige. Dementsprechend stellte er die Verluste der Klägerin für die streitigen Feststellungszeiträume lediglich als verrechenbare Verluste fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 874
BFH/NV 1997 S. 874 Nr. -1
JAAAB-39316

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BFH, Urteil v. 28.05.1997 - VIII R 1/97 -nv-

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