Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß die Kläger und Revisionskläger (Kläger) der Fa. I Darlehen zur Finanzierung von Warenimporten aus dem Ausland gewährt hatten. Nach einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Klägern und A, der als Ehemann der Inhaberin der Fa. I hinter dieser Firma stand, vom 10. November 1978 gewährten die Kläger der I zunächst zum Einkauf von 2 t Ware ein Darlehen in Höhe von 140 000 DM. Als Darlehensentgelt sollten die Kläger "pro kg der gekauften bzw. verkauften Ware 10 DM" erhalten. In der Folgezeit gewährten die Kläger der I weitere Darlehen zur Finanzierung von Warenimporten, über die nach Angabe der Kläger keine schriftlichen Vereinbarungen existieren und bei denen zwischen den Beteiligten streitig ist, ob diese Darlehen von der I ebenfalls mit 10 DM pro kg der importierten Waren abgegolten werden oder den Klägern lediglich die ihnen erwachsenen Refinanzierungskosten ersetzt werden sollten.
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