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BFH Beschluss v. - VII E 13/97

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht statthaft war (§128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Mit Kostenrechnung des BFH wurde dem Kostenschuldner für das Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von 50 DM, die Mindestgebühr in Höhe von 50 DM auferlegt (Nr. 3400 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu §11 Abs. 1 i. V. m. §11 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 76
AAAAB-39264

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 10.07.1997 - VII E 13/97 -nv-

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