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BFH Beschluss v. - VII B 83/97

Das beklagte Finanzamt (FA) hat den Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Kläger) als Generalbevollmächtigten und Verfügungsberechtigten gemäß §§34, 35, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) für rückständige Steuerschulden seines Vaters, eines Steuerberaters, in Anspruch genommen. Den Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine Klage gegen den Haftungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung zu bewilligen, hat das Finanzgericht (FG) durch Beschluß vom 18. Februar 1997 unter Hinweis auf einen vorausgegangenen ablehnenden Bescheid wegen Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit Urteil vom 12. März 1997 hat das FG nach mündlicher Verhandlung und Beweiserhebung die Klage abgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 78
RAAAB-39254

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 24.06.1997 - VII B 83/97 -nv-

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