Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) den Haftungsbescheid, mit dem die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) wegen rückständiger Umsatzsteuer einer OHG, deren Gesellschafterin sie gewesen ist, nach §§191, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie §128 des Handelsgesetz buches (HGB) und §§421, 427 analog des Bürgerlichen Gesetzbuches in Anspruch genommen worden war, wegen fehlender Ausübung des Auswahlermessens aufgehoben. Das FG hat ausgeführt, neben der Klägerin habe dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -- FA --) auch deren Sohn, der das Geschäft der OHG als Einzelkaufmann fortgeführt habe, als Haftungsschuldner zur Verfügung gestanden. Dessen Haftung für frühere Umsatzsteuerschulden der OHG ergebe sich sowohl aus der Haftung des Betriebsübernehmers gemäß §75 Abs. 1 AO 1977 als auch aus seiner Haftung als Vollkaufmann wegen Firmenfortführung gemäß §25 i. V. m. §§1, 5 HGB. Eine Inanspruchnahme des Sohnes hätte sich dem FA bei Ausübung des Auswahlermessens auch deswegen aufdrängen müssen, da sich dieser neben seiner bestehenden gesetzlichen Haftung intern durch den notariellen Übergabevertrag gegenüber den Gesellschaftern der OHG dazu verpflichtet hatte, die offenen Verbindlichkeiten und damit auch die Steuerschulden der Gesellschaft zu übernehmen.
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