Mit Urteil vom 4. Dezember 1996 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügungen des Beklagten, Antraggegners und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) wegen Fehlens des erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Kurz vor der mündlichen Verhandlung ging beim FG per Telefax ein Gesuch des Klägers ein, in dem dieser den gesamten Senat wegen Befangenheit ablehnte. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Richter hätten das Verfahren über nahezu zwei Jahre hinweg verschleppt, obwohl aufgrund des Streitgegenstandes und der diesseitigen Darlegungen unmittelbare Wiederholungsgefahr hinsichtlich des inkriminierten Verhaltens des FA bestände und damit umgehender Rechtsschutz geboten sei. Aufgrund der Rechtsschutzverweigerung treffe den Berichterstatter, aber auch die übrigen Richter, die sich durch ihr Nichtstun die Verfahrensweise des Berichterstatters zu eigen gemacht hätten, die Mitverantwortung für die ihm durch das FA zugefügten erheblichen materiellen und immateriellen Schäden. Vernünftige Zweifel an der Befangenheit des Bericht erstatters seien nicht möglich, da dieser ihn zur Klagerücknahme aufgefordert habe, falls er der Aufforderung zur weiteren Substantiierung des besonderen Feststellungsinteresses nicht binnen einer gesetzten Frist nachkomme. Einem Richter stehe das anmaßende Verhalten nicht zu, einen Rechtsuchenden zur Klagerücknahme aufzufordern. Des weiteren komme mit der ohne Begründung erfolgten Ablehnung seines Terminverlegungsantrags vom 28. November 1996 eine absichtliche und gröbliche Mißachtung seiner Stellung als Rechtsanwalt zum Ausdruck.
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