Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§114 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) wegen Nichtvorlage der mit Frist setzung angeforderten schriftlichen Prozeßvollmacht als unzulässig abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem als Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin aufgetretenen Rechtsbeistand auferlegt. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es u. a.: "Gegen den Beschluß steht den Beteiligten die Beschwerde zu"; auf den vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang ist ordnungsgemäß hingewiesen.
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