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BFH Beschluss v. - VII B 231/96

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) die Zwangsvollstreckung u. a. wegen rückständiger Einkommensteuer- Vorauszahlungen II und III/1980, Einkommensteuer 1980 sowie darauf entfallender Säumniszuschläge. In den Jahren 1982 bis 1989 führte das FA zahlreiche Vollstrekungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durch. Nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller, die er im April 1989 auch wegen der genannten Rückstände abgab, unternahm das FA zunächst keine weiteren Vollstreckungsversuche. Erst als eine aktuelle Kontenverbindung des vom Antragsteller neu gegründeten Handwerksbetriebs bekannt wurde, pfändete das FA mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom ... März 1994 alle auf dem Konto bestehenden und zukünftig entstehenden Überschüsse.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 428
BFH/NV 1997 S. 428 Nr. -1
OAAAB-39229

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 25.02.1997 - VII B 231/96 -nv-

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