Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Feststellung der Unzulässigkeit der vom Vollziehungsbeamten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) in seiner Wohnung durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen begehrt, als unzulässig abgewiesen, weil die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der dem Kläger zur Durchsetzung seines Rechtsschutzziels -- Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen -- zu Gebote stehenden Anfechtungsklage sei (§ 41 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), und weil der Kläger darüber hinaus auch nicht das Bestehen eines berechtigten Interesses an einer solchen Feststellung hinreichend dargelegt habe (§ 41 Abs. 1 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 693 BFH/NV 1997 S. 693 Nr. -1 VAAAB-39218
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