Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte in den Jahren 1989 und 1990 aus Thailand und den Philippinen Thunfischkonserven in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ein. Für diese Einfuhren nahm sie -- teilweise im Wege der Erstattung -- unter Vorlage entsprechender Ursprungszeugnisse den in den Verordnungen (EWG) Nr. 4258/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -- ABlEG -- Nr. L 375/47) und Nr. 3898/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 (ABlEG Nr. L 383/90) festgelegten Präferenzzollsatz in Höhe von 18 % für die in den Anhängen II der Verordnungen als Boniten (Sarda spp.) bezeichneten Fische der Unterposition 1604 1490 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anspruch. Mit Nacherhebungsbescheid vom ... 1992 erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -- HZA --) Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt ... DM mit der Begründung nach, die von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisse seien offensichtlich zu Unrecht ausgestellt worden, da die präferenzbegünstigte Fischart in Indonesien, Thailand und den Philippinen für eine industrielle Verarbeitung nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen würde. In der den Einspruch der Klägerin zurückweisenden Entscheidung nahm das HZA ergänzend auf einen Bericht der Europäischen Kommission (Kommission) über die Ergebnisse zweier von Vertretern der Kommission zur Überprüfung von Ursprungszeugnissen durchgeführten Missionsreisen nach Thailand und auf die Philippinen Bezug. Es führte aus, im Anschluß an diese Überprüfungen habe Thailand gegenüber der Kommission sämtlicher Ursprungszeugnisse, die die Spezies "Bonito (Sarda spp.)" betrafen, zurückgezogen, da die thailändischen Behörden nicht in der Lage gewesen seien, die Ursprungseigenschaft der ausgeführten Thunfischkonserven nachzuweisen. Auch die Untersuchung auf den Philippinen habe ergeben, daß es sich bei den tatsächlich ausgeführten Waren nicht um die präferenzbegünstigte Fischart gehandelt habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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