Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzministerium) hat die Bestellung des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen. Über die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist noch nicht entschieden. Das Finanzministerium hat gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch besondere Anordnung die hemmende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Bestellung des Antragstellers beseitigt. Der Antrag des Antragstellers an das Finanzgericht (FG), die hemmende Wirkung wiederherzustellen (§ 69 Abs. 5 Satz 3 FGO), blieb erfolglos. Das FG hat die Beschwerde gegen seinen Beschluß nicht zugelassen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 429 BFH/NV 1997 S. 429 Nr. -1 RAAAB-39215
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