Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) überreichte zu Beginn der mündlichen Verhandlung ein gegen die drei Berufsrichter, den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (FG) A und die beisitzenden Richter am FG B und C, gerichtetes Ablehnungsgesuch. Dieses begründete sie im wesentlichen damit, die Richter hätten durch Urteil vom 24. April 1996 die Klage in unzutreffender Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 (BStBl II 1993, 413) und der als verfassungswidrig festgestellten Regelung des Grundfreibetrages abgewiesen; damit bestehe der begründete Verdacht auf Rechtsbeugung. Denn die Richter hätten in Kenntnis davon, daß das Existenzminimum niemals besteuert werden dürfe, die Steuerfestsetzung für das Jahr 1988 bei einem zu versteuernden Einkommen von 8 378 DM bestätigt. In den damaligen Klageverfahren hätten die drei Berufsrichter Klage- und Hilfsanträge verfälscht und ferner eine unfaire Pression ausgeübt; denn eine Aussetzung des damaligen Verfahrens sei abgelehnt worden, weil sie, die Klägerin, nicht angekündigt habe, die damalige Klage für den Fall einer negativen Entscheidung in einer weiteren Beschwerdesache zurücknehmen zu wollen. Daraus, daß der Vorsitzende Richter am FG A in dem vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Ladung zur mündlichen Verhandlung und die beantragte Aussetzung des Verfahrens abgelehnt habe, hätten alle drei Berufsrichter zu erkennen gegeben, auch in den vorliegenden beiden Klagesachen erneut die verfassungswidrige Regelung des Grundfreibetrages anwenden zu wollen. Damit setzten sich die drei Berufsrichter für die vorliegenden Verfahren dem Verdacht aus, eine weitere Rechtsbeugung begehen zu wollen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 789 BFH/NV 1997 S. 789 Nr. -1 LAAAB-39175
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