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BFH Beschluss v. - VI B 130/96

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5 120 DM geltend. Darin waren u. a. Aufwendungen für Bücher in Höhe von 708 DM und für eine Studienreise ins Ausland von 4 150 DM enthalten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erkannte die Aufwendungen für die Studienreise nicht an und berücksichtigte deshalb lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 DM gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 427
BFH/NV 1997 S. 427 Nr. -1
BAAAB-39174

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BFH, Beschluss v. 16.01.1997 - VI B 130/96 -nv-

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