Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, schloß mit seiner Ehefrau einen Mietvertrag über einen PKW und zog aus Rechnungen über Vermietungsleistungen von Juli 1987 bis November 1989 Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Einen Vorsteuerabzug nahm er auch aus einer Rechnung seiner Ehefrau vom November 1989 über die Lieferung dieses Fahrzeugs vor. Umsatzsteuer für die private Verwendung des Fahrzeugs erklärte er nicht. Nach einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die Umsatzsteuer in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden und in der Einspruchsentscheidung gegen den Kläger für die Streitjahre 1987 bis 1989 ab weichend fest. Er besteuerte einen Eigen verbrauch durch nicht für das Unternehmen bestimmte Fahrten mit dem bezeichneten Fahrzeug im Umfang von 2/3 der dafür entstandenen Aufwendungen und ließ den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung des Fahrzeugs nicht zu, weil sich eine Kaufpreiszahlung des Klägers nicht nachweisen lasse.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 528 BFH/NV 1997 S. 528 Nr. -1 GAAAB-39168
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