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BFH Beschluss v. - V B 74/96

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Bauunternehmen. Nach den Ermittlungen einer Betriebsprüfung führte er sog. Werkkontingentverträge gemäß der Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer -- Anwerbestoppausnahme-Verordnung -- (BGBl I 1990, 3012) und darauf beruhender zwischenstaatlicher Vereinbarungen -- betr. Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung -- mit im Ausland ansässigen Subunternehmern durch. Bescheinigungen gemäß § 51 Abs. 3 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) holte der Kläger nicht ein. Die Subunternehmer rechneten ihre Leistungen unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer ab. Der Kläger behielt die Steuer nicht ein und führte sie nicht an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) ab. Das FA nahm den Kläger gemäß § 55 UStDV mit Haftungsbescheiden vom 23. August 1994 für die Jahre 1990 und 1991 und vom 14. November 1995 für die Jahre 1992 und 1993 als Haftenden in Anspruch.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 817
BFH/NV 1997 S. 817 Nr. -1
DAAAB-39156

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 23.04.1997 - V B 74/96 -nv-

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