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FG Niedersächsisches 26.11.1992 VI 194/90

Einkommensteuer; | Schuldzinsen als Vorkosten bei Neubau aus Altbau (§ 10e EStG)

Errichtet ein Stpfl. unter Einbeziehung eines von seiner Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich erworbenen Einfamilienhauses (Altbau) mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 60 qm (Erd- und Dachgeschoß) ein neues Gebäude mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 180 qm, so sind damit im Zusammenhang stehende Schuldzinsen und sonstige Aufwendungen als Vorkosten i. S. des § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn der Altbau infolge erheblicher Umbaumaßnahmen (wie Abtrag des Dachgeschosses, teilweise Veränderung der Innen- und Außenwände) substanziell und nach dem äußeren Erscheinungsbild im neu errichteten Gebäude auf- (bzw. unter-)gegangen ist (Niedersächsisches FG, rkr. Urt. v. - VI 194/90).

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