Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger hatte in den Jahren 1993 bis 1995 Vorsteuer für den Bezug von Waren geltend gemacht, die er wieder ausgeführt haben will. Bis zum Jahre 1995 erhielt er deshalb Umsatzsteuer erstattet. Aufgrund einer Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) zur Überzeugung, daß den Steueranmeldungen überwiegend fingierte Warenlieferungen zugrunde lagen. Die hinzugezogene Steuerfahndung leitete ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung und gegen die Klägerin wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein. Darauf erließ das FA gegen die Kläger eine dingliche Arrestanordnung über eine Gesamtsumme zurückzufordernder Umsatzsteuer von ... DM.
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