Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vermietete in ihrem Betriebsgebäude Wohnungen. Sie zog die in Rechnungen über die an sie ausgeführte Vermietung des Betriebsgebäudes gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge vollständig als Vorsteuer ab. Als dies bei einer Umsatzsteuer-Außenprüfung erkannt worden war, änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die bestandskräftige Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 1990 wegen neuer Tatsachen nach §173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und ließ in dem gemäß §68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Umsatzsteueränderungsbescheid ... DM nicht mehr zum Vorsteuerabzug zu.
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