Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) hatte in den von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) mit dem Einspruch angefochtenen Umsatzsteuer änderungsbescheiden für 1987 und 1988 versehentlich Mieteinnahmen aus der steuerpflichtigen Vermietung von Büroräumen nicht besteuert. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 wies das FA die Klägerin während des Einspruchsverfahrens darauf hin, daß die entsprechenden Vermietungsumsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, woraus sich für die Streitjahre jeweils eine Umsatzsteuererhöhung von 2 388 DM ergebe. Mit Schreiben vom 29. November 1994 erinnerte das FA die Klägerin an die Erledigung des Schreibens vom "11. Oktober 1994" und führte weiter aus, daß sie bei nicht rechtzeitiger Beantwortung des Schreibens bis zum 20. Dezember 1994 mit einer Entscheidung nach Aktenlage rechnen müsse. Nachdem eine Stellungnahme der Klägerin ausgeblieben war, erhöhte das FA in der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1995 die Umsatzsteuer für die Streitjahre 1987 und 1988 um jeweils 2 388 DM und wies die Einsprüche im übrigen als unbegründet zurück.
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