Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete 1981/82 ein Zweifamilienhaus auf einem 2 960 qm großen Grundstück. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug 225 825 DM zuzüglich 26 889 DM Neben kosten des Erwerbs. Nach der Bezugsfertigkeit im Jahr 1982 bezog der Kläger das Gebäude mit seiner Familie. Einige Räume wurden beruflich genutzt. Eine rd. 46 qm große Einliegerwohnung war ab 1. April 1983 an die Eltern des Klägers vermietet. Die vom Kläger und seiner Familie selbst genutzte Wohnfläche (nach Abzug der beruflich genutzten Räume) beträgt nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) 209 qm. Die Baukosten für das Zweifamilienhaus betrugen bis 1982 1 072 234 DM, bis einschließlich 1985 beliefen sie sich auf 1 314 023 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) setzte zur Ermittlung des Nutzungswerts gemäß §21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Mietwert die Kostenmiete an, die er mit 6 v. H. der Herstellungskosten des Gebäudes (soweit sie auf den eigengenutzten Wohnraum entfallen) einschließlich der Anschaffungskosten für den Grund und Boden berechnete.
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