Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) waren im Streitjahr (1987) die Kommanditistinnen der H-KG (KG). Die Klägerin zu 2 war an der KG zu 56,25 v. H., die Klägerin zu 1 zu 43,75 v. H. beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die kapitalmäßig nicht beteiligte H- GmbH (GmbH), an welcher die Klägerinnen zu je 50 v. H. beteiligt waren. Die beiden Ehegatten der Klägerinnen (Ehegatten), der Kaufmann B und der Kaufmann H, waren Geschäftsführer sowohl der GmbH als auch der KG. In den Jahren 1984 und 1985 waren Kommanditisten der KG die Klägerin zu 2 mit einer Beteiligung von 50 v. H., B mit einer Beteiligung von 37,5 v. H. sowie der Kaufmann W mit einer Beteiligung von 12,5 v. H. Im Jahre 1986 waren die Klägerin zu 2 mit 50 v. H., die Klägerin zu 1 mit 37,5 v. H. und W mit 12,5 v. H. beteiligt. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1986 schied W aus der KG aus. Der Kommanditanteil von nominell 25 000 DM wurde im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die beiden Klägerinnen zu je 50 v. H. übertragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 837 BFH/NV 1997 S. 837 Nr. -1 QAAAB-39023
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