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BFH Urteil v. - IV R 38/96

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter die Beigeladenen sind. Für das Streitjahr 1982 gab die Klägerin im folgenden Jahr die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ab. Im Anschluß an eine 1985 abgeschlossene Außenprüfung änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) den zunächst erklärungsgemäß erlassenen Feststellungsbescheid. Dabei ging das FA davon aus, daß zwischen der Klägerin und ihrem Hauptdarlehensgeber S-AG im Streitjahr eine Innengesellschaft entstanden war. Außerdem wurden die negativen Kapitalkonten der Kommanditisten gewinnerhöhend aufgelöst. Den Bescheid vom 11. August 1986 übersandte das FA der Steuerberatungsgesellschaft "für Firma B GmbH & Co. KG". Im weiteren Inhalt des Bescheids waren die Beigeladenen sowie die S-AG als Feststellungsbeteiligte aufgeführt. Nachdem im Einspruchsverfahren das FA in einem Schreiben an den Bevollmächtigten der Klägerin den Bescheid gegenüber der S-AG aufgehoben hatte, weil eine Mitunternehmerschaft der S-AG in jenem Verfahren nicht festzustellen sei, hob das Finanzgericht (FG) auf die Anfechtungsklage der Klägerin den Bescheid auf. In den Entscheidungsgründen führte das FG aus, der Bescheid sei hinsichtlich der Adressaten zu unbestimmt und deshalb nichtig und unwirksam. Gegen den zugleich angefochtenen Änderungsbescheid für 1981 hatte die Klage insoweit Erfolg, als der Verlust um 83 750 DM erhöht und dieser Betrag dem Beigeladenen zu 1 zugerechnet wurde. Das am 22. November 1994 verkündete Urteil wurde rechtskräftig, dem FA gegenüber am 30. Januar 1995.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 388
BFH/NV 1997 S. 388 Nr. -1
WAAAB-39021

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BFH, Urteil v. 27.02.1997 - IV R 38/96 -nv-

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