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BFH Beschluss v. - IV B 83/96

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Mitglieder einer "Betriebsgemeinschaft", die einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Den sog. "X- Hof", der bereits seit 1946 biologisch-dynamisch bewirtschaftet worden war, hatten ursprünglich 1968 die Antragsteller zu 1--5 in der Rechtsform einer GbR von dem damaligen Eigentümer gepachtet. Nach Schwierigkeiten mit der Pachtverlängerung und umfangreichen Verhandlungen erwarben 1980 der gemeinnützige Verein "Y-e. V." einen Teil der Flächen sowie die Hofstelle und das Land Z die übrigen Flächen. Pächter des Landes Z wurde der Y-e. V., Unterpächter wurden die Antragsteller, denen der Y-e. V. außerdem den in seinem Eigentum stehenden Teil des Hofes kostenlos zur Nutzung überließ.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 840
BFH/NV 1997 S. 840 Nr. -1
MAAAB-39007

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BFH, Beschluss v. 17.06.1997 - IV B 83/96 -nv-

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