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BFH Beschluss v. - IV B 52/97

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) zu 1, eine Personengesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafter der Kläger zu 2 war, unterhielt in den Streitjahren 1981 bis 1989 einen Handel mit Kraftfahrzeugen (Kfz). Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) zu der Auffassung, im Streitzeitraum seien Fahrzeuggeschäfte außerhalb der Buchführung getätigt worden. Aus dem Kauf von Grundbesitz durch den Kläger zu 2 in einem Umfang von ... Mio. DM folgerte das FA, daß 20 v. H. dieses Betrages Eigenkapital hätten sein müssen, die nur durch den Kfz-Handel erwirtschaftet worden sein könnten. Gegen die im Anschluß an die Prüfung ergangenen geänderten Bescheide über Umsatzsteuer, Gewinnfeststellung und Gewerbesteuermeßbeträge haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie u. a. vortragen, die Grundstückserwerbe seien vollständig fremd finanziert worden. In diesem Zusammenhang verweisen sie auch auf die Haus ertragsrechnungen, die dem FA mit den Einkommensteuererklärungen des Klägers zu 2 zugegangen seien.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 176
IAAAB-38995

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 09.07.1997 - IV B 52/97 -nv-

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