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Öffentlicher Dienst; | Beihilfeleistungen bei Teilzeitarbeit
Gewährt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seinen Angestellten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, so darf er Angestellte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten beträgt, nicht wegen der verminderten Arbeitszeit vom Bezug dieser Leistung ausnehmen. Ob er die Leistung voll oder nur anteilig im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten gewähren muß, war nicht zu entscheiden (Anm. d. Red.: ist nach den Urteilsgründen aber nicht ausgeschlossen). Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung i. S. des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 ergibt sich nicht daraus, daß der Arbeitgeber unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten, deren Dienstherr...