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BFH Beschluss v. - I R 77/96

Die Beteiligten des Verfahrens streiten in der Sache darüber, unter welchen Voraussetzungen inkongruente (von den Beteiligungs verhältnissen abweichende) Gewinnausschüttungen einen Gestaltungsmißbrauch darstellen können, wenn auf diesem Weg unter Ausnutzung des Verlustvortragsvolumens eines Mitbeteiligten die Erstattung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer angestrebt wird. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) insoweit mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 291 wiedergegebenen Gründen stattgegeben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 330
BAAAB-38967

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BFH, Beschluss v. 13.08.1997 - I R 77/96 -nv-

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