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BFH Urteil v. - I R 19/97

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und den Handel von Maschinen und Geräten für ... . Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 8. Mai 1987 gegründet und am 18. August 1987 im Handelsregister eingetragen. Nach §3 des Gesellschaftsvertrages vom 8. Mai 1987 hatte die Klägerin als Vorgründungsgesellschaft am 1. Januar 1987 begonnen. §5 Abs. 2 des Vertrages bestimmt zu den Vertretungsverhältnissen: "Der oder die Geschäftsführer können von Fall zu Fall von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden. Die Geschäftsführer sind von Beschränkungen des §181 BGB befreit, soweit die Gesellschaft die Geschäftsführung in anderen Personengesellschaften übernimmt und es sich um Geschäfte zwischen der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafterin und der Personengesellschaft sowie den Abschluß und die Änderung der betreffenden Gesellschaftsverträge handelt." Zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin wurde deren Alleingesellschafter A bestellt. Das Handelsregister enthielt zunächst keine Eintragung darüber, daß dieser von den Beschränkungen des §181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit worden wäre. Seine generelle Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB wurde vielmehr erstmals in der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 19. September 1991 beschlossen und am 26. September 1991 im Handelsregister eingetragen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 746
FAAAB-38944

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BFH, Urteil v. 15.10.1997 - I R 19/97 -nv-

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