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BSG 09.02.1994 11 RAr 43/93

Arbeitsförderung; | pauschale Lohnerhöhungen und Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld richtet sich grundsätzlich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose in den letzten sechs abgerechneten Beschäftigungsmonaten (Bemessungszeitraum) erzielt hat (§ 112 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFG); einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht (§ 112 Abs. 1 Satz 2 AFG). Demzufolge werden regelmäßig auch pauschale Zahlungen nicht berücksichtigt, welche die Tarifvertragsparteien rückwirkend für eine Zeit vor der Erhöhung des laufenden Arbeitsentgelts vereinbart haben. Um eine einmalige Zahlung i. S. des Gesetzes handelt es sich aber nicht, wenn die dem Arbeitnehmer zustehende Summe ganz oder teilweise den Lohnabrechnungszeiträumen im Bemessungszeitraum zugeordnet werden kann und zudem von dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung des Versicherten im jeweiligen Lohnabrec...

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