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BVerfG 21.03.1994 1 BvR 1485/93

Betriebsverfassungsrecht; | Nachweis der Vertretung der Gewerkschaft im Betrieb

Voraussetzung für ein Zutrittsrecht einer Gewerkschaft in einen Betrieb (hier: zum Zwecke, eine Einladung zu einer Betriebsversammlung aushängen zu können), ist der Nachweis, daß die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, d. h. mindestens ein Mitglied dort hat. Es ist verfassungsrechtlich weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung rechtlichen Gehörs noch einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz zu beanstanden, wenn sich die Gewerkschaft zum Nachweis dieser Voraussetzungen auf eine notarielle Erklärung beschränkt, in der unter Ausführung von näheren Einzelheiten belegt wird, daß ein Mitglied der Gewerkschaft im Betrieb tätig ist. Eine namentliche Kenntlichmachung dem Betrieb gegenüber ist insoweit nicht erforderlich ().

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