Die A-GmbH hatte ein Stammkapital in Höhe von nominal 500 000 DM. Die Beteiligungsgesellschaft C-GmbH hielt Geschäftsanteile in Höhe von nominal 499 000 DM an der A- GmbH. Der restliche Geschäftsanteil in Höhe von 1000 DM an der A-GmbH wurde von der Beteiligungsgesellschaft B-GmbH gehalten. Die C-GmbH und die B-GmbH hielten die Beteiligungen an der A-GmbH als Treuhänder für die Klägerin als Treugeberin. Die A-GmbH hatte ein Grundstück gepachtet. Auf diesem Grundstück errichtete sie eine Lagerhalle. Mit dem Bau der Halle wurde im Oktober 1985 begonnen. Nach dem Schlußabnahmeschein des zuständigen Bauamts vom 10. September 1986 war die Halle am 27. August 1986 bezugs- bzw. betriebsfertig geworden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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