I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Vermögensteuer veranlagte Eheleute. Bei ihrer auf den 1. Januar 1980 bestandskräftig durchgeführten Hauptveranlagung ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) eine in der Steuererklärung mit 1 505 794 DM bezifferte lebenslängliche Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihren Kindern A und P in Höhe eines abgezinsten Werts von 104 865 DM zum Abzug vom Rohvermögen zu. Zur Begründung des Schuldabzugs hatten die Kläger ausgeführt, sie hätten im Jahre 1969 den damals noch minderjährigen A und P im Wege der vorweg genommenen Erbfolge insgesamt vier Grundstücke gegen Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchs übertragen. Der Löschung dieses Rechts hätten sie in Anbetracht der 1977 und 1978 von ihren Kindern beschlossenen Veräußerung der Grundstücke mit der Maßgabe zugestimmt, daß ihnen -- den Klägern -- der hieraus erzielte Verkaufserlös in Höhe von 1 505 794 DM bis zum Tode des Letztversterbenden als unverzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellt werde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 820 BFH/NV 1997 S. 820 Nr. -1 ZAAAB-38907
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