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BFH Urteil v. - II R 22/94

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Bauunternehmen. Am Stichtag war ihre alleinige persönlich haftende Gesellschafterin die mit 1 v. H. am Gewinn und Verlust beteiligte X-GmbH; einziger Kommanditist war der mit 99 v. H. am Gewinn und Verlust beteiligte Beigeladene A. mit einer eingezahlten Haft- und Pflichteinlage von 100 000 DM. Diese wird gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags auf einem festen Kapitalkonto geführt. Nach Abs. 3 dieser Regelung sind Kommanditisten im Falle ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft oder deren Liquidation oder in sonstigen Fällen nicht nachschußpflichtig, wenn ihre Einlage durch Verluste aufgezehrt oder ihr Kapitalkonto, das auch negativ werden kann, negativ geworden ist. Nach dem am 15. Dezember 1978 eingefügten § 7 a des Gesellschaftsvertrags sind die Privatkonten der Kommanditisten Darlehenskonten, die mit 6 v. H. des durchschnittlichen Standes zum Jahresanfang und Jahresende verzinst werden. Hierüber werden Entnahmen und Einlagen sowie Gewinnanteile gebucht, soweit sie nicht zum Ausgleich von Verlustvorträgen benötigt werden. Die Höhe der zulässigen Entnahmen wird jeweils durch Beschluß der Gesellschafter festgelegt, wobei Entnahmen für Steuern, die auf die Beteiligung an der Klägerin entfallen, stets zulässig sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 744
BFH/NV 1997 S. 744 Nr. -1
VAAAB-38904

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BFH, Urteil v. 26.03.1997 - II R 22/94 -nv-

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