Zwischen dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) besteht Streit hinsichtlich der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und des Gewerbesteuer-Meß betrages für die Jahre 1990 bis 1992 sowie der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 1994 bis 1996. Die Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Gerichtsbescheid als unzulässig ab, da innerhalb einer von ihm gesetzten Ausschlußfrist von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers keine das finanzgerichtliche Verfahren betreffende Prozeßvollmacht vorgelegt worden sei. Auf die vom Kläger wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 31. Juli 1996 III B 49/96, der dem Kläger am 13. September 1996 zugestellt wurde, die Revision zugelassen.
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