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BFH Urteil v. - III R 41/95

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in Deutschland. In seinem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für das Streitjahr machte er Unterhaltszahlungen an seinen in der Türkei lebenden Vater und zwei Schwägerinnen in Höhe von insgesamt 12 000 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Zum Nachweis legte er Unterhaltsbescheinungen für den Vater sowie für die beiden Schwägerinnen vor, die von einem Landrat (Kaymakam) unterschrieben worden sind, aber den Stempel eines Bürgermeisters (Muhtarligi) tragen. Ferner reichte er Erklärungen seines Vaters und von Boten über den Erhalt von Unterstützungsleistungen ein. Danach wurden dem Vater am ... von dem Boten F 6 000 DM und am ... von dem Boten D ebenfalls 6 000 DM übergeben. Außerdem legte der Kläger Kopien der Personalausweise der Boten mit Nachweisen darüber vor, daß diese sich zu den Zahlungszeitpunkten in der Türkei aufgehalten haben, sowie einen Kreditvertrag über 34 000 DM.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 173
FAAAB-38889

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 18.06.1997 - III R 41/95 -nv-

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