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BFH Beschluss v. - III R 39/96

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1990 (Streitjahr) ihnen im Zusammenhang mit der Veräußerung ihres alten und dem Erwerb eines neuen Wohnhauses entstandene Aufwendungen von 52 348 DM geltend. Sie tragen vor, sich zu dem Erwerb eines neuen Hauses deshalb gezwungen gesehen zu haben, weil das Schlagen der Kirchturmuhr und das Glockengeläut der in unmittelbarer Nachbarschaft des alten Hauses errichteten katholischen Kirche bei dem Kläger aufgrund traumatischer Kindheitserlebnisse während der Flucht im Jahre 1945 zu schweren gesundheitlichen Störungen geführt habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 860
BFH/NV 1997 S. 860 Nr. -1
VAAAB-38888

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BFH, Beschluss v. 17.04.1997 - III R 39/96 -nv-

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