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Arbeitsrecht; | Arbeitsverweigerung bei Asbestbelastung
Bei asbestbelastetem Arbeitsplatz kann der Arbeitnehmer das Recht haben, die Arbeit zu verweigern (§ 21 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV), wenn durch Überschreitungen der maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK) eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber vorgeschriebene Messungen unterläßt. Da für Asbest keine MAK-Werte festgelegt worden sind (vgl. OVG Hamburg, NJW 1992, 524, 525), ist bei jeder Asbestfaserkonzentration in der Atemluft von einem Überschreiten der MAK auszugehen ().