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Preisrecht; | Ausweisung des Flaschenpfands in der Getränkewerbung (Flaschenpfand)
Eine Werbung für Getränke in Mehrwegflaschen steht mit der Verpflichtung zur Endpreisangabe aus § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht in Einklang, wenn im angegebenen Preis nur der Getränkepreis und nicht auch das Entgelt (Pfand) für die Verpackung (Flasche, Getränkekasten) enthalten ist. Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV) verlangen, daß in der Werbung für Getränke in Mehrwegflaschen neben dem Endpreis der Getränkepreis und der für die Verpackung (das Pfand) zu zahlende Betrag gesondert angegeben werden ().