Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hatte gegen Frau S aufgrund der von ihr im April 1996 eingereichten Vermögensteuererklärung mit Hauptveranlagungsbescheid auf den 1. Januar 1995 vom 10. Januar 1997 Vermögensteuer in Höhe von 41 070 DM festgesetzt. Hiergegen legte Frau S Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung, da im Streitfall der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) aufgestellte "Halbteilungsgrundsatz" verletzt sei; außerdem sei nach diesem Beschluß nach dem 31. Dezember 1996 das Vermögensteuergesetz (VStG) nicht mehr anwendbar, so daß Vermögensteuer nicht mehr festgesetzt werden dürfe. Nachdem das FA diesen Antrag abgelehnt hatte, verfolgte Frau S ihr Begehren, den Vermögensteuerbescheid auszusetzen, beim Finanzgericht (FG) weiter. Während des Verfahrens verstarb Frau S (Erblasserin) und wurde von A, B und C beerbt, die als Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) das Verfahren weiterführten. Auch dieser Antrag blieb erfolglos. Das FG verneinte ernstliche Zweifel i. S. des §69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vermögensteuerbescheids; der Beschluß des BVerfG in BStBl II 1995, 655, stünde der Vermögensteuerfestsetzung im Streitfall nicht entgegen.
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