Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Körperschaftsteuer erhoben, weil ihm die Gemeinnützigkeit aberkannt worden war. Termine zur mündlichen Verhandlung hatte das FG zum 26. März 1996, 14. Mai 1996 und schließlich für den 21. Mai 1996 anberaumt. Einem (erstmaligen) Antrag des Klägers, den Termin zum 21. Mai 1996 abzusetzen, um ihm Einsicht in die Handakten des Betriebsprüfers zu ermöglichen, lehnte der Vorsitzende Richter A -- telefonisch -- ab. Die Frage des Bevollmächtigten des Klägers, ob bei Vorlage der Betriebsprüferhandakten in der mündlichen Verhandlung eine Vertagung in Betracht komme, verneinte er mit dem Bemerken, die Handakten könnten während der mündlichen Verhandlung eingesehen werden. Unter Hinweis auf dieses Telefongespräch lehnte der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Mai 1996, eingegangen beim FG per Fax um 14.51 Uhr, A wegen Besorgnis der Befangenheit ab. In seiner dienstlichen Äußerung bestätigte A die Richtigkeit des im Befangenheitsantrag dargestellten Sachverhalts, hielt sich jedoch aufgrund dessen nicht für befangen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 671 BFH/NV 1997 S. 671 Nr. -1 XAAAB-38805
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