Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten. Mit Bescheid vom 24. Januar 1991 wurde für sie der Lohnsteuer- Jahresausgleich 1989 durchgeführt; dagegen haben die Kläger zunächst Einspruch erhoben. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat eine undatierte Blankovollmacht vorgelegt, deren vorgedruckter Text auch die gerichtliche Rechtsverfolgung umfaßt. Das Finanzgericht (FG) hat die während des Einspruchsverfahrens erhobene Untätigkeitsklage mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 1993 als unzulässig abgewiesen. Es hat den Gerichtsbescheid auch den Klägern persönlich zugestellt. Die Kläger haben einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das FG die Klage wiederum als unzulässig abgewiesen; für die unter Berufung auf § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgezogene Anrufung des Gerichts fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 129 BFH/NV 1997 S. 129 Nr. -1 UAAAB-38738
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