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BFH Urteil v. - X R 147/94

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1987 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie u. a. Sozial- und Privatversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 13 260 DM als Sonderausgaben sowie Kinderfreibeträge für zwei Söhne geltend. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 6. Juni 1988 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 einen Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 7 073 DM und zwei Kinderfreibeträge von je 2 484 DM. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 254
BFH/NV 1997 S. 254 Nr. -1
HAAAB-38725

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BFH, Urteil v. 07.08.1996 - X R 147/94 -nv-

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