Die Beteiligten streiten um den Abzug von Vorsteuerbeträgen für eine Pächterwohnung. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erwarb 1980 das Erbbaurecht an dem mit dem Haus A bebauten Grundstück und ließ in den Jahren 1981 bis 1983 umfangreiche Renovierungsarbeiten durchführen. Das gesamte Objekt (Restaurationsbetrieb und zwei Wohnungen) wurde mit Vertrag vom 25. Juni 1983 zu einem einheitlichen Pachtzins an einen Gastronomen verpachtet. Nach § 1 des Pachtvertrags gelten die beiden Wohnungen als zu der Gaststätte gehörige "Werkswohnungen". Der Pächter ist verpflichtet, in einer der beiden Wohnungen zu wohnen. Die zweite Wohnung kann nur mit Genehmigung des Verpächters an eine Person, die nicht im Pachtobjekt bei dem Pächter angestellt ist, vermietet werden. Entsprechend dieser Bestimmung bezog der Pächter eine der beiden Wohnungen, die andere wurde von dem Gaststättenpersonal genutzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 648 BFH/NV 1996 S. 648 Nr. 8 MAAAB-38690
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