Der Kläger und Revisionsbeklagte (der Kläger) ist Inhaber eines Friseurbetriebs, aus dem er für das Streitjahr einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von ... DM erklärte. Des weiteren erklärte er einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... DM; diese Arbeit umfaßte Fotoarbeiten für Werbezwecke. Der Kläger wählte die Modelle, Fotografen und Aufnahmeplätze aus. Nach seinen Anweisungen wurden die Requisiten, Kleider, Schmuck und andere Accessoires beschafft und die Modelle geschminkt und frisiert. Die bestellten Fotografen machten die Aufnahmen ebenfalls nach seinen Anweisungen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) beurteilte auch diese Tätigkeit als gewerblich. Im Einspruchsverfahren verneinte der Gutachterausschuß "Maler und Grafiker" der Oberfinanzdirektion (OFD) die Künstlereigenschaft des Klägers. Einer von drei Gutachtern war ein Bediensteter eines FA. Das FA wies den Einspruch der Kläger zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statt. Art und Weise der Gutachtenerstellung ließen Zweifel an der Objektivität des Gutachtens angezeigt erscheinen lassen. Das Gutachten sei nach Maßgabe des Urteils vom 4. März 1993 IV R 33/92 (BFH/NV 1993, 739) unverwertbar. Es sei kein Protokoll verfaßt worden; der Ausschuß habe seine Entscheidung nicht bekanntgemacht; die Gründe seien später auf Schriftbögen des FA, dem der genannte Bedienstete des FA angehört habe, zu Papier gebracht und allein von dem Bediensteten des FA unterschrieben worden. Ob auch die beiden anderen Gutachter mit gewirkt hätten, lasse sich nicht einmal ansatzweise eruieren. Es handele sich um ein Privatgutachten. Wegen der mehr als offensichtlichen Mängel der Begutachtung habe auch das FA dieses nicht der Einspruchsentscheidung zugrunde legen dürfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 527 BFH/NV 1996 S. 527 Nr. 7 PAAAB-38689
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